Wichtig!

Dieses Satzung ist noch in Kraft getreten, es gilt weiterhin die alte. Über diese soll auf der Jahreshauptversammlung am 08.02.2024 abgestimmt werden


Vereinssatzung
Schwimmverein Georgsmarienhütte 1957 e.V.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06.02.1999

Geändert von der Mitgliederversammlung am

Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung aber das generische Maskulin verwendet.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Georgsmarienhütte 1957 e.V.“ (SVG 57) und hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte.

Gründungstag ist der 15. Januar 1957.

Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Osnabrück (VR 110061) eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Werte des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Besonderen ermöglicht er seinen Mitgliedern das Betreiben von Schwimmsport und Wasserball -auch leistungsorientiert-.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu zählen auch das Ausrichten bzw. Veranstalten von Wettkämpfen und Turnieren.

Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral.

Er bietet allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Glaube, sexueller Orientierung und sozialer Stellung eine sportliche Heimat.

§ 3 Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder können finanzielle Auslagen – sofern sie den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dienen – nach Absprache mit dem Vorstand gegen Beleg vom Verein erstattet bekommen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB) mit seinen Gliederungen. Der Verein ist Mitglied in den Gliederungen, dessen Sportart betrieben wird.

Gliederungen des LSB sind der Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. und der Kreissportbund Osnabrück e.V., deren Satzungen und Ordnungen erkennt der Verein in ihrer jeweiligen Fassung an und regelt seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

Die Satzungen und Ordnungen der in § 4 genannten Organisationen werden anerkannt. Der Verein regelt in Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 6 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in zwei Abteilungen, welche die Pflege und Förderung einer bestimmten Sportart betreiben:

  • Schwimmsportabteilung
  • Wasserballabteilung

Beiden Abteilungen steht je ein Schwimm- bzw. ein Wasserballwart vor.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag erwerben, sofern Sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat in Textform zu erfolgen (Aufnahmeordnung). Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Dieser Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. Ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wird.

Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt im Rahmen der Satzung und Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen.

Sie sind insbesondere berechtigt:

  1. zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.
  2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Ordnungen zu Nutzen
  3. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in den eweiligen Abteilungen aktiv auszuüben.
  4. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres Vorstandsposten zu übernehmen. Zur Übernahme eines Postens des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB sind nur Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr berechtigt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge (Beitragsordnung) zu entrichten.
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln sowie die Satzung und sonstigen Beschlüsse und Ordnungen zu beachten.
  3. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung, der in § 4 genannten Organisationen, deren Sportgerichten, in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
  4. jede Anschriften-Änderung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  5. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der jeweiligen Saison gemeldet haben.
  6. die ihnen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Geräte und Materialien pfleglich zu behandeln. Für Schäden die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sind sie haftbar.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres in:

  • Schriftform (§ 126 BGB)
  • Elektronischer Form (§ 126 a BGB)
  • Textform (§ 126 b BGB)

zu erklären.

Das Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:

  • die vorgesehenen Pflichten (§ 10) als Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurden.
  • das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt.
  • das Mitglied den Grundsätzen der Satzung zuwiderhandelt.

Dem betroffenen Mitglied ist, vor Beschlussfassung des Ausschlusses, die Möglichkeit einzuräumen, sich vor dem Ehrenrat in einer mündlichen Verhandlung wegen des ihm zur
Last gelegten Handelns zu erklären.

Der Ehrenrat kann das Mitglied verwarnen oder dem Vorstand einen Vereins-Ausschluss empfehlen. Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss endgültig.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. In einem Berufungsfall entscheidet das Kreissportgericht endgültig.

§ 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können, auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

III. Organe

§ 13 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins
  • der Vorstand
  • der Ehrenrat

Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinstätigkeit zustehenden Rechte werden durch die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins gewahrt.

Die Mitgliederversammlung wir einmal jährlich zwecks Beschlussfassung über die in § 16 genannten Aufgaben durchgeführt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden im Internetauftritt (Homepage) des Vereins mit einer Einberufungsfrist von mindestens einem Monat.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung umfasst die vorläufig festgesetzte Tagesordnung mit den Punkten nach § 15.

Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist in Präsenz durchzuführen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne die Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig -unter Ausnahme der Auflösung des Vereins-.

An einer Mitgliedsversammlung nicht teilnehmende Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn:

  • von Seiten des Vorstandes ein dringender Grund vorliegt
  • 25 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragten

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein vom Vorstand eingesetztes Mitglied.

Das Teilnahme- und Stimmrecht ergibt sich aus § 9.

Das Verfahren der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 22.

§ 15 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Neuwahlen der Organmitglieder

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt:

  1. die Entlastung der Vereinsorgane bezüglich der Jahresrechnung und Geschäftsführung
  2. die Genehmigung des Haushaltsvorschlags und Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder
  4. Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
  5. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des kommenden Geschäftsjahres

Die Beschlussfassung und die Wahlen der Mitgliederversammlung richten sich nach § 22.

§ 17 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Schwimmwart
  • dem Wasserballwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Falls Posten nicht besetzt
sind, entfällt die Stimme.

Die unter 1) bis 3) genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern 1) bis 8) kann der Vorstand bei Bedarf jeweils einen Vertreter für den Schwimm bzw. Wasserballwart ernennen. Dieser unterstützt den gewählten Schwimm- bzw. Wasserballwart bei seinen Aufgaben. Er kann an den Vorstandsitzungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand haftet nicht für aus einfacher Fahrlässigkeit eingetretenen Verbindlichkeiten oder Schäden.

§ 18 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder beim Rücktritt von Mitgliedern des Vorstandes eigenständig Nachwahlen durchzuführen.

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:

  • der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Zum Jahresende hat er einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der bei der Mitgliederversammlung zur Verlesung kommt.
  • der 2. Vorsitzende bildet mit dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  • der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand geleistet werden. Für alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege vorzuweisen. Der Kassenwart führt die Mitgliederliste.
  • Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, er kann Schriftstücke nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden alleine unterschreiben. Er führt in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
  • der Schwimmwart ist verantwortlich für alle den Schwimmsport betreffenden Belange und entscheidet nach Absprache mit dem Vorstand über Trainingszeiten und Richtlinien für die sportliche Ausbildung.
  • der Wasserballwart ist verantwortlich für alle den Wasserball betreffenden Belange und entscheidet nach Absprache mit dem Vorstand über Trainingszeiten und Richtlinien für die sportliche Ausbildung.
  • der Jugendwart betreut die im Verein vorhandenen Kinder und Jugendlichen, er plant Freizeitaktivitäten und Aktionen. Er ist Ansprechpartner für alle Belange von Kindern und Jugendlichen im Verein.
  • Der Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall und hat alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie dem Abfassen von Presseartikeln, Abfassung von Bekanntmachungen, Berichterstattungen etc. zu erledigen. Der Pressewart ist für die Pflege der Vereinshomepage und dem damit verbundenen Internetauftritt zuständig.

§ 19 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern. Kein Mitglied des Ehrenrates darf Mitglied im Vorstand sein. Falls Posten im Ehrenrat nicht besetzt sind, entfallen die Aufgaben des Ehrenrates.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat ist Ansprechpartner bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, solange nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachausschusses gegeben ist. Er tritt auf schriftlich begründeten Antrag eines jeden Vereinsmitglieds zusammen und trifft einen Beschluss nach mündlicher Verhandlung. Der Beschluss erfolgt erst, nachdem dem betroffenen Mitglied eingeräumt wurde, sich wegen der erhobenen Beschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Der Beschluss des Ehrenrates kann das betreffende Mitglied verwarnen oder dem Vorstand einen Vereinsausschluss empfehlen.

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer-Wiederwahl ist einmal zulässig- haben gemeinschaftlich die Kasse zu prüfen und einen entsprechenden Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 22 Beschlussfassung und Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten stets als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Wahlen mit nur einem Bewerber werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten stets als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Wahlen mit mehreren Bewerbern werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Die Abstimmung zu Beschlüssen und Wahlen erfolgt offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung verlangt wird.

Alle Stimmberechtigten können in der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge abgeben. Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben der Versammlung vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gelten die Vorgeschlagenen als Bewerber.

Wählbar sind alle Bewerber mit vollendetem 16. Lebensjahr bzw. vollendetem 18. Lebensjahr für die Posten des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

Die Positionen des Vorstandes werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt.

Die Wahl des Ehrenrates ist als Blockwahl zulässig, wenn ein Bewerber für die Position des Obmanns vorgeschlagen wird.

Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in einem Protokoll festgehalten.

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist der Mitgliedsversammlung die vorgeschlagene Änderung vorzulegen und im Wortlaut vorzutragen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Stimmberechtigten der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nötig. Erscheinen bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins weniger als 4/5 der Stimmberechtigten des Vereins, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.

§ 24 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei Ausübung des Sports, Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 BGB Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 25 Vereinshomepage

Der Verein betreibt eine Homepage. Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV. ist der Pressewart.

§ 26 Unwirksamkeit der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der Satzung bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 27 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom ……. beschlossen, nachdem sie den Mitgliedern in vorstehender Form bekanntgegeben wurde.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Veröffentlicht 02. Jan. 2024 19:20